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GEG und Lüftungspflicht im Neubau: Anforderungen und Normverankerung

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) in der Fassung von 2023 fasst die Anforderungen an Neubau und Sanierung aus EnEV, EEWärmeG und EnEG zusammen und definiert Mindeststandards für den Energiebedarf von Gebäuden. Im Bereich der Lüftung macht das GEG vor allem Vorgaben über die Effizienz von Wärmerückgewinnungsanlagen und den zulässigen Primärenergiebedarf, während Mindest-Luftmengen über die technischen Normen DIN 1946-6 und DIN EN 16798 geregelt werden. Dieser Artikel erläutert, welche Anforderungen das GEG direkt stellt und wie die Normen in die Planungspraxis einzubinden sind.

GEG im Überblick – Struktur und Geltungsbereich

Das Gebäudeenergiegesetz trat am 1. November 2020 in Kraft und konsolidierte drei bis dahin parallel geltende Regelwerke: die Energieeinsparverordnung (EnEV), das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) und das Energieeinsparungsgesetz (EnEG). Mit der Novelle von 2023 – in Kraft seit dem 1. Januar 2024 – wurde die 65-Prozent-Erneuerbare-Energien-Pflicht für neu eingebaute Heizungsanlagen eingeführt, die die öffentliche Debatte über das Gesetz maßgeblich geprägt hat. Für die Lüftungsplanung sind jedoch weniger die Heizungsvorschriften als die energetischen Anforderungen an Gebäudehülle und technische Anlagen relevant.

Der Geltungsbereich des GEG umfasst Neubauten sowie wesentliche Änderungen an bestehenden Gebäuden. Wesentliche Änderungen liegen nach § 2 GEG vor, wenn mehr als zehn Prozent der Bauteilfläche eines Außenbauteils erneuert werden. Im Neubaufall schreibt das GEG zwei zentrale Nachweisgrößen vor: den Jahres-Primärenergiebedarf Q“p und den Transmissionswärmeverlust H‘T. Beide Größen sind gegenüber einem Referenzgebäude gleicher Geometrie und Nutzung zu begrenzen. Lüftungsanlagen gehen dabei als Hilfsenergieverbraucher in die Primärenergiebilanz ein; ihre Systemauswahl hat also direkte Auswirkungen auf den GEG-Nachweis.

Zu unterscheiden ist zwischen Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden: Für Wohngebäude gilt Abschnitt 2 des GEG, für Nichtwohngebäude Abschnitt 3. Die Berechnungsgrundlagen werden in beiden Fällen durch DIN V 18599 definiert, die in insgesamt elf Teile gegliedert ist. Teil 6 behandelt explizit die Lüftung. Bei der Anwendung des GEG ist stets die zum Zeitpunkt der Baugenehmigung gültige Fassung maßgebend; eine rückwirkende Verschärfung der Anforderungen während der Bauphase ist nicht vorgesehen.

Lüftungsanforderungen im GEG – was direkt geregelt ist

Das GEG enthält keine direkte Pflicht zur Installation einer mechanischen Lüftungsanlage. Vielmehr ergibt sich der Bedarf an maschineller Lüftung indirekt aus den Anforderungen an die Gebäudedichtheit und die Primärenergiebilanz. Dieser Zusammenhang wird in der Planungspraxis häufig missverstanden und ist Ursache typischer Planungsfehler (→ Abschnitt: Typische Planungsfehler).

Für die Luftdichtheit schreibt das GEG in § 26 vor, dass Gebäude so zu errichten sind, dass die wärmeübertragende Umfassungsfläche einschließlich der Fugen dauerhaft luftundurchlässig abgedichtet ist. Der Nachweis erfolgt durch eine Druckdifferenzprüfung nach DIN EN ISO 9972 (BlowerDoor-Test). Dabei gelten folgende Grenzwerte für den Luftwechsel bei 50 Pascal Druckdifferenz: n50 ≤ 3,0 h-1 für Gebäude ohne mechanische Lüftungsanlage und n50 ≤ 1,5 h-1 für Gebäude mit mechanischer Lüftungsanlage. Die schärfere Anforderung bei mechanischer Lüftung erklärt sich daraus, dass unkontrollierte Leckagen bei Anlagen mit Wärmerückgewinnung deren Effizienz erheblich mindern.

Die GEG-Anforderungen an Wärmerückgewinnung sind in § 71g GEG verankert, der für zentrale Lüftungsanlagen in Nichtwohngebäuden und in Wohngebäuden ab einer bestimmten Gebäudegröße gilt. Konkret ist ein Wärmebereitstellungsgrad von mindestens 70 Prozent vorgeschrieben, sofern der Außenluftvolumenstrom 4.000 m³/h überschreitet. Für Wohnraumlüftungsanlagen in Einfamilienhäusern und kleinen Mehrfamilienhäusern gelten abweichende Regelungen über die KfW-Förderrichtlinien und die technischen Normen. In der Praxis werden für Passivhaus-nahe Gebäude Wärmebereitstellungsgrade von 80 bis 90 Prozent angestrebt, da dies über die Primärenergiebilanz direkt auf die GEG-Konformität einzahlt.

Ein weiterer direkt geregelter Aspekt ist die Anforderung an die Regelbarkeit von Lüftungsanlagen. Das GEG fordert in Verbindung mit DIN V 18599 eine bedarfsgeführte Betriebsweise, die eine Absenkung des Luftvolumenstroms außerhalb der Nutzungszeiten ermöglicht. In der Planungspraxis wird dies durch volumenstromgeregelte Ventilatoren mit EC-Motoren umgesetzt. Die Spezifische Ventilatorleistung (SFP-Kennzahl) ist dabei ein wesentlicher Parameter, der die Effizienz des Lüftungssystems in der GEG-Berechnung abbildet.

DIN 1946-6 – die eigentliche Pflicht zur Lüftung im Wohnbau

DIN 1946-6 „Lüftung von Wohnungen“ ist keine gesetzliche Vorschrift im engeren Sinne, gilt jedoch als anerkannte Regel der Technik und hat damit für die Planungspraxis quasi-verbindlichen Charakter. Wer von ihr abweicht, trägt die Beweislast, dass die gewählte Lösung gleichwertig oder besser ist. Die Norm schreibt vor, unter welchen Bedingungen ein Lüftungskonzept zu erstellen ist und welche Lüftungsstufen zu berücksichtigen sind.

Die zentrale Auslösebedingung für ein Lüftungskonzept nach DIN 1946-6 ist die Luftdichtheitsklasse des Gebäudes. Ergibt die Druckdifferenzprüfung (BlowerDoor) einen n50-Wert von 3,0 h-1 oder kleiner – oder wird ein entsprechend dichtes Gebäude geplant –, ist ein Lüftungskonzept erforderlich. In modernen Neubauten wird dieser Grenzwert regelmäßig unterschritten, da energetisch optimierte Gebäudehüllen mit Werten von 0,5 bis 1,5 h-1 ausgeführt werden. Damit ist das Lüftungskonzept im Neubau praktisch immer Pflicht.

Die Norm unterscheidet vier Lüftungsstufen, die unterschiedliche Betriebszustände abbilden: Lüftung zum Feuchteschutz (NL), reduzierte Lüftung (LüSt I), Nennlüftung (LüSt II) und Intensivlüftung (LüSt III). Bemessungsgrundlage ist die Nennlüftung, die sicherstellt, dass Feuchtigkeit, CO₂ und Schadstoffe aus Wohnräumen sicher abgeführt werden. Der erforderliche Gesamt-Außenluftvolumenstrom wird über die Wohnfläche, die Raumnutzung und die Personenanzahl berechnet. Erfahrungsgemäß ergibt sich für ein Einfamilienhaus mit 150 m² Wohnfläche und vier Personen ein Nennlüftungsvolumenstrom von 180 bis 240 m³/h, abhängig von der Raumstruktur und Belegungsdichte.

Aus dem Lüftungskonzept geht hervor, ob Infiltrationslüftung ausreicht oder ob eine mechanische Lüftungsanlage notwendig ist. Ist der infiltrationsbedingte Luftwechsel – ermittelt aus dem BlowerDoor-Wert und der meteorologischen Auslegungssituation – nicht ausreichend, um zumindest die Lüftungsstufe „Feuchteschutz“ sicherzustellen, ist eine mechanische Anlage zu installieren. Bei sehr dichten Gebäuden (n50 < 1,0 h-1) reicht Infiltration grundsätzlich nicht aus.

Primärenergiefaktor Lüftung in der GEG-Bilanz

Der Betrieb von Lüftungsanlagen erfordert elektrische Energie für Ventilatoren, Regelungskomponenten und ggf. Befeuchter. Diese Hilfsenergie fließt nach GEG vollständig in die Primärenergiebilanz ein – bewertet mit dem Primärenergiefaktor für Strom. Dieser betrug nach GEG 2020 zunächst fp = 1,8 und wurde mit der Novelle 2023 auf fp = 1,4 abgesenkt, um der zunehmenden Nutzung erneuerbarer Energien im Stromnetz Rechnung zu tragen.

Die Bewertung des Lüftungsstrombedarfs in der GEG-Bilanz erfolgt nach DIN V 18599 Teil 6. Grundlage ist die Spezifische Ventilatorleistung (SFP), definiert als die aufgenommene elektrische Leistung des Ventilators bezogen auf den geförderten Volumenstrom. Die SFP-Kennzahl wird in W/(m³/h) oder Pa angegeben; typische Werte für Komfortlüftungsgeräte in Wohngebäuden liegen zwischen 0,25 und 0,45 W/(m³/h). Energieeffiziente Geräte mit EC-Motoren können unter 0,2 W/(m³/h) erreichen und verbessern damit die GEG-Bilanz merklich.

In der Planungspraxis zeigt sich, dass eine unzureichend dimensionierte Lüftungsanlage mit hohem Druckverlust und entsprechend hoher SFP-Kennzahl die GEG-Bilanz eines Gebäudes signifikant verschlechtern kann. Bei der Auslegung ist daher auf die Optimierung der Kanalführung (kurze Leitungswege, geringe Umlenkungen), ausreichende Kanalquerschnitte (Richtwert: Strömungsgeschwindigkeit ≤ 3 m/s im Hauptkanal) und die Wahl effizienter Ventilatoreinheiten zu achten. Jede Verdoppelung der Strömungsgeschwindigkeit vervierfacht den Druckverlust und damit den Energiebedarf des Ventilators.

Die Wärmerückgewinnung reduziert nicht den Strombedarf des Lüftungssystems direkt, wirkt aber über die eingesparte Heizenergie positiv auf die Primärenergiebilanz. Bei einem Wärmebereitstellungsgrad von 80 Prozent und einem Außenluftvolumenstrom von 300 m³/h lässt sich im deutschen Klima eine Heizenergieeinsparung von 4.000 bis 6.000 kWh/a erzielen, die als eingesparter Primärenergiebedarf vollständig in die GEG-Bilanz eingeht.

Berechnungsbeispiel / Formeln

Ausgangssituation:
Einfamilienhaus (EFH), Neubau, Wohnfläche 150 m², 4 Personen, gemessener n50-Wert = 1,2 h-1 nach DIN EN ISO 9972.

Schritt 1 – Prüfung Lüftungskonzept-Pflicht:
Da n50 = 1,2 h-1 < 3,0 h-1, ist ein Lüftungskonzept nach DIN 1946-6 erforderlich. Da n50 = 1,2 h-1 < 1,5 h-1, gilt zudem der schärfere GEG-Grenzwert für luftdichte Gebäude mit mechanischer Lüftung.

Schritt 2 – Mindest-Außenluftvolumenstrom (Nennlüftung nach DIN 1946-6):
Der Gesamt-Außenluftvolumenstrom für die Nennlüftung wird raumweise ermittelt. Vereinfachte Berechnung nach Wohnfläche:

Näherungsformel: V̇NL = AWF × 0,5 [m³/h] (für Wohngebäude mittlerer Dichtheit, vereinfacht)

Für dieses Beispiel: V̇NL = 150 m² × 1,3 m/h (lichte Raumhöhe 2,6 m → Volumen 390 m³) × 0,5 h-1 ≈ 195 m³/h

Der exakte Wert folgt aus der raumweisen Bilanzierung nach DIN 1946-6 Anhang A; typisch für dieses EFH: 180–220 m³/h.

Schritt 3 – Bewertung der Infiltration:
Der infiltrationsbedingte Luftwechsel bei meteorologischen Standardbedingungen (Windkoeffizient e = 0,07) ergibt sich zu:

nInf = e × n50 = 0,07 × 1,2 h-1 = 0,084 h-1

Damit beträgt der infiltrationsbedingte Volumenstrom: V̇Inf = nInf × VGebäude = 0,084 h-1 × 390 m³ ≈ 33 m³/h

Dieser Wert liegt weit unterhalb der Mindestlüftung zum Feuchteschutz (ca. 50 % der Nennlüftung ≈ 90 m³/h). Eine mechanische Lüftungsanlage ist zwingend erforderlich.

Schritt 4 – Primärenergiebeitrag der Lüftungsanlage:
KWL-Anlage mit V̇ = 200 m³/h, SFP = 0,35 W/(m³/h), Betriebsstunden 8.760 h/a (Dauerbetrieb):

Pel = 200 × 0,35 = 70 W = 0,07 kW

Wel = 0,07 kW × 8.760 h/a = 613 kWh/a

Primärenergiebedarf Lüftung: Qp,Lüftung = 613 kWh/a × 1,4 = 858 kWh/a

Durch Wärmerückgewinnung (ηWRG = 82 %) eingesparte Heizenergie: ≈ 4.800 kWh/a → Primärenergieeinsparung: 4.800 × 1,1 (Primärenergiefaktor Gas) = 5.280 kWh/a

Die Wärmerückgewinnung überwiegt den Hilfsstrombedarf um das rund Sechsfache – die KWL verbessert die GEG-Bilanz in diesem Beispiel deutlich.

Zusammenspiel GEG, DIN 1946-6 und Förderprogramme

Das GEG bildet die gesetzliche Mindestanforderung, auf der aufbauend Förderprogramme von KfW und BAFA weitergehende Standards honorieren. Das Verständnis dieses dreistufigen Systems – GEG-Pflicht / DIN-1946-6-Pflicht / Fördervoraussetzung – ist für eine rechtssichere und wirtschaftlich optimierte Planung unerlässlich.

Die KfW-Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) fördert Neubauten als KfW-Effizienzhaus 40 oder 40 Plus. Voraussetzung für das Effizienzhaus 40 Plus ist unter anderem der Nachweis einer kontrollierten Wohnraumlüftung mit Wärmerückgewinnung. Der geforderte Wärmebereitstellungsgrad liegt bei mindestens 80 Prozent, geprüft nach DIN EN 13141-7. Damit geht die KfW-Anforderung über die GEG-Mindestanforderung hinaus. Die Förderung umfasst zinsgünstige Kredite und Tilgungszuschüsse, die bei Antragstellung über die Hausbank beantragt werden müssen.

Die BAFA fördert im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) den Einbau von Lüftungsanlagen in Bestandsgebäuden. Im Neubau ist die BAFA-Förderung nicht einschlägig; hier gilt ausschließlich die KfW-BEG. Voraussetzung für die BAFA-Förderung im Bestand ist ein Mindest-Wärmebereitstellungsgrad von 80 Prozent sowie eine fachgerechte Planung und Ausführung durch einen zugelassenen Fachbetrieb. Ab einem bestimmten Investitionsvolumen ist zusätzlich ein Energieeffizienzexperte einzubinden.

Energieeffizienzklassen für Lüftungsgeräte werden gemäß der EU-Ökodesign-Verordnung 1253/2014 und der zugehörigen Delegierten Verordnung 1254/2014 festgelegt und auf dem Energielabel ausgewiesen. Geräte der Klasse A+ oder A++ erreichen SFP-Werte unter 0,30 W/(m³/h) und Wärmebereitstellungsgrade über 80 Prozent. Bei der Geräteauswahl für GEG-konforme und förderfähige Bauten ist auf diese Klassifizierung zu achten.

Typische Planungsfehler beim GEG-Nachweis

In der Planungspraxis treten beim GEG-Nachweis für lüftungstechnische Anlagen wiederkehrende Fehler auf, die entweder zur Nichtkonformität des Gebäudes oder zu unnötig schlechten Energiebilanzwerten führen.

Ein häufig beobachteter Fehler ist das vollständige Fehlen der Lüftungsanlage in der GEG-Berechnung. Wird keine mechanische Lüftung geplant, setzt die GEG-Software (z. B. nach DIN V 18599) häufig einen Standardinfiltrationsluftwechsel an, der bei sehr dichten Gebäuden zu unrealistisch niedrigen Wärmeübertragungsverlusten führt. In der Realität führt das dichte Gebäude ohne Lüftungsanlage jedoch zu Feuchteschäden oder hygienischen Problemen; der GEG-Nachweis wird bestanden, die Norm DIN 1946-6 jedoch verletzt.

Ein zweiter verbreiteter Fehler betrifft die SFP-Kennzahl: In frühen Planungsphasen wird häufig ein optimistischer Kennwert angesetzt (z. B. SFP = 0,25 W/(m³/h)), der bei der tatsächlich ausgeführten Kanalnetzplanung mit langen Leitungswegen und engen Querschnitten nicht erreicht wird. Die Folge ist eine schlechtere GEG-Bilanz als geplant und ggf. ein Verlust der Förderfähigkeit.

Der n50-Messwert nach BlowerDoor-Test ist ein weiterer kritischer Punkt. Ist das Gebäude dichter als geplant – was bei sorgfältig ausgeführter Gebäudehülle regelmäßig der Fall ist –, sinkt der n50-Wert unter den Planungswert. Dies kann dazu führen, dass das Lüftungskonzept nach DIN 1946-6 nun einen höheren Mindestaußenluftvolumenstrom erfordert als die installierte Anlage leisten kann. Bei der Auslegung sollte daher stets der tatsächlich erwartete n50-Wert zugrunde gelegt werden, nicht der GEG-Maximalwert.

Schließlich wird die Anforderung an den Wärmebereitstellungsgrad der Wärmerückgewinnung in Zusammenhang mit der GEG-Pflicht und der Fördervoraussetzung gelegentlich verwechselt: Das GEG fordert ≥ 70 Prozent (für zentrale Anlagen > 4.000 m³/h), die KfW-BEG fordert ≥ 80 Prozent. Wird eine Anlage mit 73 Prozent Wärmebereitstellungsgrad eingesetzt, ist das GEG erfüllt, die KfW-Förderung jedoch nicht erreichbar.

Fazit

Das GEG regelt die Lüftung primär über Effizienz und Energiebilanz, nicht über direkte Mengenvorgaben. Die Pflicht zur lüftungstechnischen Versorgung ergibt sich aus DIN 1946-6 in Verbindung mit der Luftdichtheitsprüfung. Für eine normkonforme und wirtschaftlich optimierte Planung sind beide Regelwerke gemeinsam zu betrachten: das GEG für die energetischen Grenzwerte, DIN 1946-6 für die hygienischen Mindestanforderungen.

Der Primärenergiefaktor Strom und die SFP-Kennzahl der Lüftungsanlage sind die entscheidenden Stellgrößen in der GEG-Bilanz; eine hocheffiziente Wärmerückgewinnung verbessert die Bilanz deutlich stärker als die Ventilatoreinsparung sie belastet. Förderprogramme honorieren technische Standards, die über das GEG-Minimum hinausgehen – die Mehrkosten amortisieren sich in der Regel innerhalb weniger Jahre.

Normbasis: GEG 2023, DIN 1946-6:2019-12, DIN V 18599, DIN EN ISO 9972

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